Vorstand
Yehoshua Chmiel
Peter Guttmann
Anita Kaminski
Michael Kraa
Andreas Wittenzellner
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Satzung vom 8.3.04 des Vereins AmEchad
§ 1.Rechtsform
Die Rechtsform ist ein nicht eingetragener (nicht rechtsfähiger )Verein im Sinne des §54 BGB
§ 2. Name – Sitz
Der Verein führt den Namen AmEchad n.r.V. und hat seinen Sitz in München
§ 3 Zweck- Präambel
AmEchad hat sich der interkonfessionellen Verständigung, und der gegenseitigen Wertschätzung aller Religionen verschrieben. AmEchad wird gegen diskriminierenden Akte gegen Juden oder andere Minderheiten - insbesondere gegen Antisemitismus und Antiisraelismus - agieren.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche - volljährige oder juristische Personen sein.
- Gründungsmitglieder sind alle Personen die diese Satzung anerkennen und bis zum Gründungsdatum Ihren schriftlichen Beitritt erklärt haben und im bereits existierenden e-mail Verteiler registriert sind.
- Neue Mitglieder werden durch schriftliche Beitrittserklärung aufgenommen, für deren Annahme eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden beim nächsten AmEchad Treffen notwendig ist. Es müssen mindestens 10 Mitglieder anwesend sein. Der Vorstand kann mit 4/5 Mehrheit gegen die Aufnahme stimmen. Dieser Beschluss kann nur mit einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten AmEchad Mitglieder aufgehoben werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Beiträge
Über die Erhebung und Höhe von Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
Organe sind die Mitgliederversammlung , der Vorstand und die Arbeitsgruppe .
Der Vorstand besteht aus 5 Personen, die volljährig sein müssen. Die Kadenz beträgt 1 Jahr.
§ 7.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal pro Jahr im ersten Quartal einberufen. Dies geschieht mit e-mail, mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin. Alle Anträge zur Tagesordnung müssen 5 Tage vor dem Termin vorliegen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Neu- und Abwahl des Vorstandes sowie Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand und/oder von einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder einberufen werden.
§ 7.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die volljährig sein müssen. Er bestimmt mit einfacher Mehrheit, außer die Satzung sieht etwas anderes vor. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Der Gesamtvorstand vertritt nach Außen den Verein. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss einzelnen Personen ein Mandat für die Außenvertretung erteilen. Er ist für die Durchführung der Sitzungen der Arbeitsgruppe und anderen Aktivitäten zuständig.
§ 7.3 Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe besteht aus Mitgliedern inklusive dem Vorstand und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Sie ist mit mindestens 10 Mitgliedern beschlussfähig.
§ 8 Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit beschließen, die im Rahmen der Anträge unter § 7.1 erfolgen müssen.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung kann von einer 2/3 Mehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
